Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maklerfirma Alves-Immobilien

§ 1 Vorkenntnis
Sollte unser Angebot bereits bekannt sein, so ist uns das innerhalb von 8 Tagen nach Zugang mitzuteilen und die Quelle zu belegen.

§ 2 Maklerprovision
An Maklerprovision sind, soweit im Exposé nichts anderes angegeben oder individuell vereinbart ist, an uns zu zahlen:

1) bei Wohnungswirtschaftlichen Mietobjekten: 2,38 Monatsmieten inkl. Mehrwertsteuer
      Bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit berechnet.

2) bei gewerblichen Mietobjekten:
      -     bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision 2 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zuzüglich (z. Z. 19%) Mehrwertsteuer (= 2,83                     Monatsmieten);
      -     bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder unbefristet beträgt die Provision 3 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zuzüglich (z. Z. 19%)                               Mehrwertsteuer (=3,57 Monatsmieten);
       -    bei Vereinbarung von Verlängerungsoptionsrechten erhöht sich die Provision jeweils um eine weitere Monatsmiete inkl. Nebenkosten                               zuzüglich (z. Z. 19%) Mehrwertsteuer (= 1,19 Monatsmieten)

Zur Monatsmiete gehören alle vertraglich vereinbarten geldwerten Zuwendungen mit Ausnahme
von Verbrauchs- und Nebenkosten sowie Mehrwertsteuer. Mietfreie Zeiten und Vergünstigungen jeder Art werden bei der Berechnung der Provisionen nicht in Abzug gebracht.

3) bei Kaufobjekten: 3,57 % des notariellen Verkaufspreises inkl. Mehrwertsteuer vom Käufer
     Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart.

Sollte der Steuersatz der Mehrwertsteuer geändert werden, so ändert sich der Provisionssatz entsprechend.

§ 3 Entstehung des Provisionsanspruchs, Fälligkeit

Die Provision ist fällig und zahlbar 8 Tage nach Rechnungserteilung. Wird die Rechnung erstellt, bevor der Provisionsanspruch entstanden ist, wird die Provision erst mit dem Entstehendes Provisionsanspruchs fällig und zahlbar. Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Hauptvertrages zu anderen Bedingungen erfolgt, sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.

§ 4 Informationspflichten des Auftraggebers

Wir haben Anspruch bei Vertragsschluss anwesend zu sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns rechtzeitig über Ort und Zeit zu informieren. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, uns unverzüglich über den erfolgten Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und uns unverzüglich eine Vertragsabschrift nebst aller sich darauf beziehenden Nebenabreden zu übersenden. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, unshiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Sofern auf Grund unserer Nachweis- und / oder Vermittlungstätigkeit direkte Verhandlungen aufgenommen werden, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Der Inhalt der Verhandlungen ist uns unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Haftung, Schadenersatz

Unsere Angebote und Informationen erfolgen gemäß den uns von Dritten erteilten Auskünften.
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, prüfen wir diese nicht und übernehmen keinerlei Haftung.

Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

Verstößt der Auftraggeber gegen seine vertraglichen Pflichten, haben wir Anspruch auf Ersatz
dadurch entstandener Auslagen, Kosten und Zeitaufwendungen.

§ 6 Vertraulichkeit

Sämtliche Informationen, die der Kunde von uns erhält, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und
schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, ein Hauptvertrag mit unserem Auftraggeber ab, so ist der Kunde verpflichtet, uns Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.

§ 7 Doppeltätigkeit

Bei der Vermittlung eines Kaufvertrags dürfen wir für den Verkäufer und für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.

Im Fall eines zu vermittelnden Mietvertrages sind wir nur entweder für den Vermieter oder den Mieter provisionspflichtig tätig.

§ 8 Folgegeschäfte, Ersatzgeschäfte

Sollte an Stelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen unserem Auftraggeber und unserem Kunden oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist unser Kunde dennoch zur Zahlung
der Provision an uns verpflichtet.

Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes unseres Auftraggebers und unseren Kunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Kunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist er in diesem Fall ebenso verpflichtet, die Provision an uns zu bezahlen.

Des Weiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag
zu Stande kommt oder umgekehrt.

§ 9 Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen

Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zu Stande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (z. B. Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf
jedoch 25 % der zu erwartenden Provision nicht überschreiten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Fall ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 EUR begrenzt.

§ 10 Rückfrageklausel

Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber uns unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll uns die Möglichkeit gegeben werden, zu prüfen, ob der Hauptvertrag in Folge unserer Nachweisoder Vermittlungstätigkeit zu Stande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer uns auch nach Abschluss des Hauptvertrages für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

§ 11 Schlussbestimmungen

Für den Maklervertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser AGB, des Maklervertrages oder des Schriftformerfordernisses sind schriftlich zu vereinbaren. Kündigungen des
Maklervertrages sind schriftlich mit Zugangsnachweis zu erklären.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Düsseldorf.

Sollten Teile unserer AGB oder des Maklervertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Klausel oder eine Regelungslücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den gemeinsamen Vorstellungen von uns und
unserem Auftraggeber / Kunden möglichst nahe kommt.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers gelten nur dann, wenn Alves-Immobilien sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Sie finden auch dann keinerlei Anwendung, wenn Alves-Immobilien ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.